Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bitten, mit dem Verdächtigen in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.
第3款和第4款

不得妨碍依照第7条第1款(b)项或第2款(b)项
有管辖权
任何缔约
邀请红十字

员会与犯罪嫌疑人联系和前往探视
权利。







